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Herausgeber: LWB Rechtsanwälte Steffen Lehmann & Jenny Werner - Buhl
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Vermögen zur Altersvorsorge braucht nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden

Der BGH entschied in einem Urteil vom 31.08.2006, das das Vermögen des Beklagten in Höhe von ca. 113.400,00 € nicht für den Elternunterhalt (der Mutter war Sozialhilfe gewährt worden) eingesetzt werden muss.

Der Beklagte hat dieses Vermögen in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold und Schmuck sowie auf Girokonten angelegt mit der Absicht eine Eigentumswohnung zu erwerben.

Gemäß § 1603 Abs. I BGB muss ein Unterhaltspflichtiger im Rahmen des Verwandtenunterhalts grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass der Unterhaltspflichtige seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht.

Die Höhe des belassenen Schonvermögens ergibt sich aus dem Umfang der gesetzlichen Rentenversicherung und der  zuzubilligenden ergänzenden Altersvorsorge ( bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens ). Im vorliegenden Fall hat der Senat diesen Betrag auf 100.000,00 € bemessen.

Pressemitteilung - BGH – Urteil vom 31.08.06 - Az.: XII ZR 98/04

 

Pflegegeld im Ausland

Pflegegeld wird auch im Auslandsurlaub gezahlt. Pflegebedürftige können die Leistung bis zu sechs Wochen weitergezahlt bekommen, wie eine Krankenkasse in Berlin erläutert. Pflegegeld erhält, wer die Pflege privat organisiert. Die Höhe ist abhängig von der Pflegestufe. Auch „Pflegesachleistungen“, also die häusliche Hilfe durch einen professionellen Pflegedienst, zahlt die Kasse, wenn der Pflegebedürftige für einen überschaubaren Zeitraum auf Reisen geht.